Die Gemeinden sollen selber entscheiden, ob Kandidaten für das Gemeindepräsidium schon bei den Wahlen in der Gemeinde wohnen müssen.
Im April 2015 wurde Gallus Pfister im ersten Wahlgang zum neuen Gemeindepräsidenten von Heiden gewählt. Kurz darauf ging beim Ausserrhoder Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde ein. Der Grund: Gallus Pfister wohnte zum Zeitpunkt des Urnengangs noch nicht in Heiden. Er wäre erst zu seinem Amtsantritt umgezogen. Die Folge: Die Wahl wurde als ungültig erklärt und musste erneut durchgeführt werden. Wieder wurde Gallus Pfister zum Gemeindepräsidenten gewählt und hat dieses Amt heute noch inne.
Solche Umwege bei Wahlen sollen in Zukunft vermieden werden können. Der Kantonsrat hiess gestern eine Teilrevision des Gemeindegesetzes gut. Künftig sind die Gemeinden via Gemeindegesetz selber ermächtigt, in der Gemeindeordnung vorzusehen, dass für den Zeitpunkt der Wahl vom Erfordernis des Wohnsitzes abgesehen werden kann. Das heisst: Kandidiert eine auswärtige Person für das Gemeindepräsidium, muss diese erst zum Zeitpunkt des Amtsantritts in der Gemeinde wohnen, nicht aber schon bei den Wahlen. Diese Massnahme sei ein Bedürfnis, erklärte Kantonsrat Walter Grob (Teufen). Nur so kämen die Gemeinden auch an geeignete Personen heran. Grob beantragte gar, dass diese Anpassung auch für Gemeinderäte und GPK-Mitglieder gelten soll. Dem gegenüber wurde aber ein Gegenantrag gutgeheissen, der sich nur auf Gemeindepräsidenten bezog.
Wie aus dem Bericht des Regierungsrat hervorgeht, hat die Anpassung für den Kanton und die Gemeinden keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Sie hat insofern aber organisatorische Auswirkungen, als die Gemeinden ermächtigt werden, in ihren Gemeindeordnungen für die Wahlen das Wohnsitzerfordernis vom Zeitpunkt des Wahlgangs auf den Zeitpunkt des Amtsantrittes zu verschieben.
Bruno Eisenhut
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