Vom Sportladen aufs Spargelfeld: Appenzell Innerrhoden ruft Betriebe während der Coronakrise zum Personalverleih auf

Durch die Auswirkungen der Coronapandemie kämpfen einige Branchen mit Personalengpässen, andere hingegen mit Personalüberhängen. Das Innerrhoder Volkswirtschaftsdepartement ruft nun coronageplagte Unternehmen dazu auf, Mitarbeitende vorübergehend in anderen Betrieben einzusetzen. Etwa bei Thurgauer Spargelbauern.

Claudio Weder
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Den Thurgauer Spargelbauern fehlt es derzeit an Erntehelfern – Hilfe kommt möglicherweise bald aus Innerrhoden.

Den Thurgauer Spargelbauern fehlt es derzeit an Erntehelfern – Hilfe kommt möglicherweise bald aus Innerrhoden.

Bild: Christian Beutler / KEYSTONE

Wegen der Coronapandemie ist die Arbeit zurzeit sehr ungleichmässig verteilt. Während die einen kaum noch etwas zu tun haben, arbeiten andere bis zur Erschöpfung. Gerade im Gesundheitswesen, in der Landwirtschaft oder der Lebensmittelindustrie sind helfende Hände derzeit besonders gefragt.

Nun macht das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden die Corona-geplagten Unternehmen auf die Möglichkeit von kurzfristigen Arbeitnehmerüberlassungen aufmerksam. Das heisst: Arbeitskräfte, die aufgrund des Coronavirus in einem reduzierten Pensum arbeiten oder überhaupt keine Beschäftigung mehr haben, können vorübergehend in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen. Damit sollen sowohl Personalengpässe als auch Personalüberhänge bekämpft werden. Ein entsprechender Leitfaden zum genauen Vorgehen ist unter www.ai.ch/wirtschaft abrufbar.

Viele Anfragen aus anderen Kantonen

«Unser Hauptanliegen ist es, Arbeitskräfte dort einzusetzen, wo sie zurzeit am dringendsten benötigt werden», sagt der stillstehende Landammann und Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements Roland Dähler. In den vergangenen Wochen seien viele Anfragen von hilfesuchenden Betrieben eingetroffen. Auch aus anderen Kantonen, so etwa von Thurgauer Spargelbauern, die Hilfe bei der Ernte benötigen.

Aus diesem Grund hat das Volkswirtschaftsdepartement ein Expertengremium mit freiwilligen Fachleuten aus verschiedenen Bereichen aufgebaut. «Es können Fragen zu Themen wie Arbeitsrecht, Liquidität, Businessplan, Lohnfortzahlung, Kurzarbeit, Versicherungen oder IT beantwortet werden», sagt Dähler. Ebenfalls hat das Volkswirtschaftsdepartement einen ersten Leitfaden erstellt. Dieser thematisiert vor allem die rechtlichen Fragen zum Einsatz von Mitarbeitenden oder Selbstständigerwerbenden in anderen Unternehmen.

Roland Dähler, stillstehender Landammann und Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes Appenzell Innerrhoden.

Roland Dähler, stillstehender Landammann und Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes Appenzell Innerrhoden.

Bild: PD

Für Dähler ist der kurzfristige Personalverleih in Zeiten der Coronakrise eine Win-win-Situation:

«Im besten Fall können sowohl der Arbeitnehmer als auch die beiden Arbeitgeber profitieren.»

Mögliche Beispiele gibt es unendlich viele: Ein Thurgauer Spargelbauer sucht Erntehelfer – ein Angestellter eines Sportfachgeschäftes übernimmt diese Arbeit. Ein Spital sucht Pflegehelferinnen – eine selbstständige Physiotherapeutin, die eine medizinische Grundausbildung mitbringt, stellt sich zur Verfügung.

Bewilligung braucht es keine

Und was sagt das Arbeitsrecht? Im Gegensatz zur Temporärarbeit und zur Leiharbeit sind solche Arbeitnehmerüberlassungen bewilligungsfrei zulässig. Das «gelegentliche Überlassen von Mitarbeitenden» wird im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih geregelt. Gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft handelt es sich dabei um ein «seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Zurverfügungstellen von Arbeitskräften».

Die Arbeitnehmerüberlassungen gehören nicht zum eigentlichen Geschäftszweck dieser Unternehmen, sie erfolgen nur ausnahmsweise und vorübergehend. Zudem behält der zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer seinen unbefristeten Arbeitsvertrag mit seinem jeweiligen Arbeitgeber bei.

Allerdings braucht es für den Personalverleih einen «Einsatzvertrag». Darin vereinbaren das Unternehmen, bei welchem der Arbeitnehmer angestellt ist, und das vorübergehende «Einsatz-Unternehmen» die vorgesehenen Tätigkeiten sowie den zeitlichen Rahmen der Einsätze. Ebenso wird darin festgehalten, welche Entschädigung das Einsatz-Unternehmen dem Arbeitgeber-Unternehmen gegen Rechnungstellung bezahlt. Dähler sagt:

«Ziel ist, dass die verliehenen Mitarbeiter denselben Lohn erhalten, den sie von ihrem eigentlichen Arbeitgeber erhalten würden.»

Bestehende Anstellungsbedingungen, insbesondere auch Sozialversicherungen, bleiben während des Einsatzes bei einem anderen Unternehmen gültig.