Überprüfung der Zielerreichung

Der Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich hat sich einerseits mit der Erreichung der Ziele in der vergangenen Periode und andererseits mit den zu treffenden Massnahmen für die Zukunft auseinanderzusetzen. Richtschnur sind in beiden Fällen die in Art.

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Der Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich hat sich einerseits mit der Erreichung der Ziele in der vergangenen Periode und andererseits mit den zu treffenden Massnahmen für die Zukunft auseinanderzusetzen. Richtschnur sind in beiden Fällen die in Art. 2 Finanzausgleichsgesetz festgeschriebenen Ziele des Finanzausgleichs:

– Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind.

– Unterstützung der Gemeinden bei der wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

– Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden und der Gemeindeautonomie.

– Förderung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden.

– Flexibilität bezüglich Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen. (pd)