Tourismus
Unbewilligter Campingplatz in Innerrhoden beschäftigt die Standeskommission – Stellplätze sind gefragt

In Innerrhoden wurde ohne entsprechende Bewilligung ein Campingplatz betrieben. Der zuständige Bezirk verbot dem Grundeigentümer den weiteren Betrieb. Die Standeskommission lehnte nun den Rekurs des Campingplatzbetreibers ab.

Mea McGhee
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Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung.

Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung.

Bild: Benjamin Manser

In Appenzell Innerrhoden gibt es zwei offizielle Campingplätze: einen im Jakobsbad bei Gonten und einen im Eischen oberhalb von Appenzell. Weitere Übernachtungsmöglichkeiten für Touristen, die mit einem Kleinbus oder Wohnmobil reisen, bieten sogenannte Stellplätze. Auch hiervon gibt es im Kanton mehrere.

Fotos dokumentieren unbewilligten Campingplatz

Auf einem Privatgrundstück wurde nun offenbar ein unbewilligter Campingplatz betrieben. Aus der Bevölkerung war beim zuständigen Bezirksrat gemeldet worden, dass auf einem Grundstück regelmässig campiert werde, ohne dass eine Bewilligung für einen Campingplatz vorliege. Dies teilt die Standeskommission mit. Eine Fotodokumentation, aufgenommen durch eine Privatperson, zeige, dass das Grundstück im vergangenen Jahr an weit über 30 Tagen für Camping genutzt wurde. Gemäss Campingverordnung gilt für das Abstellen eines Wohnwagens oder eines Zeltes ein öffentlich angepriesenes Grundstück als Campingplatz. Für eine solche Nutzung ist eine Betriebsbewilligung nötig.

Auf Einladung des zuständigen Bezirksrats zur Stellungnahme habe der Grundeigentümer bestritten, einen Campingplatz im obigen Sinn zu betreiben, heisst es in der Mitteilung der Standeskommission. Der Bezirksrat stellte darauf mittels Verfügung fest, dass die erforderliche Betriebsbewilligung fehle und untersagte den weiteren Betrieb des Campingplatzes. Dagegen erhob der Grundeigentümer Rekurs und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Er begründete, es sei nicht erwiesen, dass auf dem Grundstück ein Campingplatz betrieben werde. Insbesondere bestritt er die vom Bezirksrat vorgenommene Auslegung von Artikel 4 der Campingverordnung, in dem das Campieren ausserhalb von Campingplätzen geregelt ist. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass gemäss dieser Bestimmung ausserhalb bewilligter Campingplätze das Aufstellen von Campingwagen für die Dauer von 30 Tagen pro Jahr erlaubt sei.

Die Standeskommission hat nun den Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksrats abgewiesen. Als Campingplätze gelten nach den Bestimmungen der Campingverordnung Grundstücke, die regelmässig für Wohnwagen oder Zelte zur Verfügung gestellt werden. Das regelmässige Angebot an potenzielle Nutzerinnen und Nutzer reiche bereits für die Qualifizierung als Campingplatz.

Standort nicht zonenkonform

Wie der stellvertretende Innerrhoder Ratsschreiber, Michael Bührer, auf Anfrage sagt, hat der Betreiber sein Angebot auf einem einschlägigen Online-Portalen beworben. Zudem hätten Hinweistafeln auf das Übernachtungsangebot für Campierende hingewiesen. In der Mitteilung der Standeskommission steht dazu: Bei einer solchen Anpreisung ist von einem regelmässigen Zurverfügungstellen des Grundstücks für Wohnwagen, Camper oder Zelte und somit vom Betrieb eines Campingplatzes auszugehen. Da hierfür eine Betriebsbewilligung nötig ist, eine solche aber wegen Zonenwidrigkeit nicht erteilt werden konnte, wurde der Betrieb des Campingplatzes untersagt.

Den Standort des unbewilligten Campingplatzes geben die Behörden nicht preis. Er befinde sich im inneren Land, nicht in der Höhe und in der Bauzone, war vom stellvertretenden Ratsschreiber zu erfahren.

Bewilligung für gewerbliche Nutzung

Die Standeskommission bestätigte des Weiteren die Auslegung des Bezirksrats von Artikel 4 der Campingverordnung. Diese Bestimmung erlaubt das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen ausserhalb bewilligter Campingplätze, wobei jedoch die Dauer eines Monats pro Jahr nicht überschritten werden darf. Es gehe bei dieser Regelung nicht um eine regelmässige, gewerbliche Nutzung wie bei einem Campingplatz, sondern um eine ausnahmsweise Nutzung eines Grundstücks für das Aufstellen eines Wohnwagens oder eines Zeltes zu privaten Zwecken, so die Mitteilung.

Die Beschränkung auf die Dauer eines Monats pro Jahr könne sich nur auf das gesamte Grundstück und nicht auf einzelne Wohnwagen und Zelte beziehen. Eine ganzjährige Belegung eines Grundstücks ausserhalb von Campingplätzen durch wechselnde Wohnwagen oder Zelte ermöglicht die Campingverordnung nicht.

30 Wohnmobile auf dem Stellplatz in Wasserauen

Nach den Erfahrungen von Appenzellerland Tourismus AI deckt das Angebot an Camping- und Stellplätzen in Innerrhoden die Nachfrage. Sie hätten nicht oft Anfragen von Campeuren, auf der Tourismus-Website gibt es ein Infoblatt «Wohnmobile» mit den Kontaktdaten beider Campingplätze sowie Auskünften zu den vier offiziellen Stellplätzen.

Stellplätze können für eine bis zwei Nächte von Wohnmobilreisenden genutzt werden.

Stellplätze können für eine bis zwei Nächte von Wohnmobilreisenden genutzt werden.

Bild: Mario Testa

Auf Letzteren darf (meist) gegen eine Gebühr übernachtet werden, jedoch ohne Campingmobiliar oder einen Grill im Freien aufzustellen. Die Stellplätze würden gut genutzt, sagt Geschäftsführer Guido Buob. Er habe an einem Samstagmorgen in Wasserauen schon um die 30 Wohnmobile gezählt. Buob bedauert, dass die Nutzer von Stellplätzen keine Tourismusabgabe entrichten müssen. Das sei touristischen Anbietern von Übernachtungsplätzen gegenüber nicht fair.

Auch Campingplätze von «No Shows» betroffen

Leo Huber, Betreiber von Camping Jakobsbad sagt, der Campingboom habe nach dem Corona-Hoch etwas abgenommen. Es komme nur selten vor, dass er Camper abweisen müsse. Heute würden die Gäste tendenziell weniger Nächte bleiben und die Nachfrage sei sehr wetterabhängig. Wie Restaurants sind auch die Betreiber von Campingplätzen vermehrt mit dem Phänomen von «No-Shows» betroffen – trotz Reservation erscheinen manche Gäste nicht. «Viele wollen bloss die Toilette leeren und Wasser nachfüllen und stellen das Wohnmobil dann für die Nacht anderswo ab», sagt Leo Huber. Er verlange dafür eine Gebühr. Huber findet es richtig, dass Campingplätze nur in den dafür vorgesehenen Zonen erlaubt sind, schliesslich würden die Betreiber der Anlagen dafür zahlen.