KANTONSRAT: Gilt Pausenaufsicht als Arbeitszeit?

Am letzten Tag der Septembersession behandelte der St. Galler Kantonsrat drei Interpellationen zu bildungspolitischen Fragen.

Martin Knoepfel
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Einen Doppelauftritt hatte dabei der Flawiler Daniel Baumgartner (SP) mit zwei Vorstössen zur Pausenaufsicht in den Kindergärten und zur Teilintegration von Schülerinnen und Schülern einer Sonderschule in der Regelklasse.

In der Interpellation zur Pausenaufsicht weist Baumgartner darauf hin, dass der Berufsauftrag die Entlastung oder Entschädigung der Pausenaufsicht der Kindergärtnerinnen nicht regelt. Eine Gleichbehandlung der Lehrkräfte im ganzen Kanton sei deshalb nicht garantiert. Laut Arbeits­gesetz würden aber Pausen als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen könne.

Der Regierungsrat widerspricht allerdings in seiner Antwort den Argumenten Baumgartners teilweise. Der erwähnte Artikel im Arbeitsgesetz sei auf Lehrerinnen und Lehrer nicht anwendbar, heisst es. Es sei zudem nicht zwingend, dass Klassenlehrerinnen und -lehrer die Pausenaufsicht besorgten. Bei überdurchschnittlichem Einsatz für die Pausenaufsicht könne das im Arbeitsfeld Schule angerechnet werden. Reiche die Zeit für das Arbeitsfeld Schule für die Erfüllung aller Aufgaben inklusive Pausenaufsicht nicht, müsse das ausgeglichen werden, schreibt der Regierungsrat. Mit der Antwort des Regierungsrats zeigte sich Baumgartner teilweise zufrieden. Der Berufsauftrag der Lehrkräfte sei gut eingeführt, aber die Pausenaufsicht im Kindergarten sei ungenügend geregelt, sagte er. Unklar sei, wie der überdurchschnittliche Einsatz definiert werde. Er wünscht sich deshalb ein Kreisschreiben des Bildungs­departements, um Klarheit zu schaffen.

«Mehr als zufrieden» mit Antwort

In einer weiteren Interpellation hatte sich Daniel Baumgartner erkundigt, welche Lektionenzahl für Sonderschüler verbindlich sei. Zudem wollte er wissen, ob man von der wöchentlichen Lektionenzahl abweichen könne, wer die Ausnahmen bewillige und wer diese kontrolliere. Schliesslich fragte er, wie eine Teilintegration von Sonderschülern in die Regelklassen möglich sei und wer dafür zuständig sei.

In seiner Antwort hatte der Regierungsrat festgehalten, dass die Gesetzgebung über die Volksschule auch für die anerkannten privaten Sonderschulen gelte, auch in Bezug auf die Schulorganisation. Behinderungsbedingte Anpassungen seien im Konzept für die Sonderpädagogik enthalten. Das Verhältnis von Regelschule mit Sonderpädagogik und Sonderschule sei klar geregelt. Wenn Kinder eine Sonderschule benötigten, wäre es nach Ansicht des Regierungsrats heikel, ihnen diese nicht zu gewähren. Baumgartner zeigte sich mit der Antwort des Regierungsrats «mehr als zufrieden». Die klaren Äusserungen des Regierungsrats liessen keine Willkür zu. Wenn eine Sonderschulung nötig sei, sei die Anzahl der zu erteilenden Lektionen festgelegt. Wenn Kinder eine Sonderschule ausserhalb ihrer Gemeinde besuchten, sei die Teilhabe am Leben der Gemeinde eingeschränkt, sagte Baumgartner.

Martin Knoepfel

martin.knoepfel@toggenburgmedien.ch