Ein 58-jähriger Mann gestand, von 2013 bis 2016 rund 40 Kilogramm Haschisch verkauft zu haben. Sein Nebenverdienst kommt ihn teuer zu stehen: Sechs Monate Freiheitsentzug und 10000 Franken Busse.
Margrith Widmer
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Ein Haschisch-Dealer ging der Polizei nach einer rückwirkenden Telefonüberwachung ins Netz. Im Oktober 2016 wurde er festgenommen und eine Hausdurchsuchung wurde vorgenommen. Der Mann war sofort geständig. Da nur Beweise für Haschisch-Handel vorlagen, wurde er nicht in Untersuchungshaft gesetzt.
Weil er mit rund 40 Kilo Haschisch gedealt hat, muss der 58-jähriger Mann aus Heiden für sechs Monate ins Gefängnis. Das Ausserrhoder Kantonsgericht verurteilte ihn am Donnerstag zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten – davon muss er sechs Monate absitzen. Dazu kommen Kosten von rund 10000 Franken.
Auch die St. Galler Staatsanwaltschaft ermittelte. Es kamen weitere Hinweise auf einen schwunghaften Haschisch-Handel zu Tage. Da gestand der Mann, zwischen 2013 und Oktober 1016 rund 40 Kilogramm Haschisch verkauft und einen Nettogewinn von rund 54000 Franken erzielt zu haben. Der Umsatz des Haschisch-Handels lag laut Staatsanwalt bei rund 340000 Franken.
Der Mann hatte vorwiegend im Raum St. Gallen gedealt. Seinen Handel hatte er in der Absicht aufgezogen, sich seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise zu finanzieren. Er war zu jener Zeit arbeitslos und verfügte über keine anderen Einkünfte. Der Staatsanwalt ging von gewerbsmässigem Drogenhandel aus. Dass der Dealer selbst regelmässig Haschisch konsumierte, lasse die Annahme nicht zu, er sei wegen seiner Sucht vermindert schuldfähig: «Dazu war sein Handel zu gezielt und zu gut organisiert.»
In einem abgekürzten Verfahren («Deal») forderte der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und für den Konsum eine Busse von 1000 Franken. Ein bedingter Strafvollzug kann bei diesem Strafmass nicht gewährt werden. Hingegen ist eine teilbedingte Strafe möglich. Deshalb muss er sechs Monate absitzen. 24 Monate wurden bedingt ausgesprochen. Die Probezeit beträgt vier Jahre. Vom Gewinn aus dem Haschisch-Handel ist nichts mehr übrig. Das Gericht könnte einen Vermögenswert von rund 40000 Franken einziehen. Von einer Ersatzforderung kann indes abgesehen werden, wenn sie voraussichtlich uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Da die finanzielle Lage des Beschuldigten nicht sehr gut ist und er keine Einkünfte erzielt, wurde die Ersatzforderung auf 4000 Franken festgelegt. Die Gerichtskasse kann die Zahlungsmodalitäten grosszügig regeln. Das Strafmass sei an der oberen Grenze, aber in Verbindung mit 24 Monaten bedingt angemessen, sagte der Verteidiger. Der Dealer, der zurzeit seine Eltern betreut, sagte im Schlusswort, derart massiv gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, tue ihm leid.
Da der Dealer auf ein ordentliches Gerichtsverfahren und Rechtsmittel verzichtete, erhob das Gericht den Entwurf des Urteilsdispositivs zum Urteil. Der Gerichtspräsident stellte fest, sechs Monate unbedingte Freiheitsstrafe seien bei diesem schweren Fall angemessen. Bei Wohlverhalten, würde er nach vier Monaten wieder in die Freiheit entlassen. Während der Probezeit von vier Jahren dürfe er sich «kein gröberes Fehlverhalten» leisten, sonst riskiere er weitere zwei Jahre Gefängnis. Die Kosten von rund 10000 Franken sollten ihm eine Lehre sein, den Drogenhandel nicht wieder aufzunehmen, so der Vorsitzende.