Bringt ein Quartierplan der Öffentlichkeit keinen Vorteil? Die Innerrhoder Standeskommission hat sich mit dieser Frage befassen müssen und einen klaren Entscheid gefällt.
Ein Quartierplan, welcher die Verbesserung der Erschliessung und Nutzung mehrerer in den Planungsperimeter einbezogenen Parzellen in der Bauzone bezweckt, wurde von der Eigentümerschaft eines an das Quartierplangebiet angrenzenden, überbauten Grundstücks mit Einsprache angefochten.
Wie es in der Mitteilung der Standeskommission heisst, verlangen die Rekurrenten darin in der Hauptsache, dass auf die Quartierplanung verzichtet werden soll. Die Planungsbehörde hiess einzelne Vorbringen der Einsprache gut und kündigte an, die Quartierplanung zu überarbeiten und neu aufzulegen. Diesen Einspracheentscheid haben die Einsprecher mit Rekurs angefochten und die Gutheissung ihres Antrags auf Verzicht auf die Quartierplanung beantragt. Die Standeskommission hat den Rekurs nun abgelehnt.
Die Rekurrenten brachten als Begründung für den verlangten Verzicht auf die Quartierplanung vor, dass dieser einzig bessere Entwicklungsmöglichkeiten für die Parzellen in Planungsperimeter bezwecke. Hierfür werde in verschiedenen Punkten von der Regelbauweise abgewichen. Der Quartierplan bringe der Öffentlichkeit keinen Vorteil.
Die Standeskommission hat die Argumentation der Vorinstanz bestätigt, dass nach den Vorschriften der Baugesetzgebung die Erschliessung und Überbauung von Quartieren in der Regel mit Quartierplänen zu erfolgen hat. Sie hat auch festgestellt, dass die mit dem Quartierplan bezweckte bessere Nutzungsmöglichkeit der im Quartierplangebiet liegenden Grundstücke dem Ziel einer haushälterischen Nutzung des Baulands entspricht. Damit bringt der Quartierplan entgegen der Auffassung der Rekurrenten der Öffentlichkeit durchaus Vorteile und liegt somit im öffentlichen Interesse.
Die Baugesetzgebung enthält gemäss Mitteilung die ausdrückliche Regelung, dass mit Quartierplänen von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden kann. Solche Abweichungen setzen aber eine gute Gesamtwirkung und eine haushälterische Bodennutzung voraus. Dies sei auch das Ziel des Quartierplans. Dieser ermögliche eine Verdichtung und die zusätzliche Nutzung unüberbauter Flächen im weitgehend überbauten Gebiet, wie es auch im kantonalen Richtplan als Ziel festgelegt ist. Ein weiteres öffentliches Interesse hat die Standeskommission darin gesehen, dass im Quartierplan Vorgaben zu den Proportionen und Anordnungen der Baukörper gemacht werden können. Die Vorinstanz ist daher dem Antrag der Rekurrenten, auf den Quartierplan zu verzichten, zu Recht nicht gefolgt. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. (rk)